§ 1
Leistungsumfang
Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen zur Haushaltsauflösung mit der
verkehrsüblichen ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird. Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Vornahme der Haushaltsauflösung.
§ 2 Fälligkeit des Vereinbarten Entgeltes
Die Zahlung erfolgt in 2 Schritten:
Am Tag des Beginns der Tätigkeit sind 50 %
der Gesamtsumme fällig. Bei der abschließenden Abnahme durch den Auftraggeber ist der Restbetrag sofort fällig.
Dieser wird per Rechnung entweder vor Ort BAR bezahlt oder innerhalb 3 Tage ab Rechnungsdatum.
Sollte es zu Verzögerungen
der Zahlung auf Rechnung kommen, ist die Firma Lebenszeit berechtigt nach der verstrichenen Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung, sowie bei weiterem Zahlungsverzug, Mahnungen mit Mahnkosten
auszustellen.
Sollte eine schriftlich
zugesicherte Auftragserteilung kurzfristig (innerhalb 7 Tage vor Auftragsbeginn) abgesagt werden, sind wir berechtigt eine Ausfallpauschale in Höhe von 10% des schriftlich vereinbarten Betrages,
zuzüglich 19,95 € Besichtigungskosten, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese ist innerhalb 3 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.
§ 3 Verschwiegenheit gegenüber Mitbewerber der Branche
Wir bitten darum keine
Preise und Vertragsbestandteile unserer Kundenmappe an andere Unternehmen weiter zu geben.
Wir weisen darauf hin,
dass dies dem Datenschutz unterliegt.
§ 4 Anrechnung von Mobiliar und Hausrat
Möbel, Hausrat oder sonstiges können auf die Auftragssumme angerechnet werden. Dies wird im Anrechnungsprotokoll schriftlich
festgehalten. Sollten die im Anrechnungsprotokoll festgehaltenen Gegenstände bei Auftragsbeginn nicht der Fa. Lebenszeit zur Verfügung stehen, wird der jeweilige Anrechnungsbetrag der Auftragssumme
hinzugerechnet.
§ 5 Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, wenn diese
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 6
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des
Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Haushaltsauflösers hat der letztere nicht zu verantworten.
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§ 7
Gefahrentragung
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Haushaltsauflösung. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme nach der
Räumung in Verzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 8
Mangelhaftungsausschluss
Nach Abnahme der Haushaltsauflösung durch den Auftraggeber ist, sofern im Abnahmeprotokoll nichts anderes vermerkt, von der
Mängelfreiheit nach vertraglicher Vereinbarung auszugehen. Der Auftraggeber willigt damit ein, dass spätere Haftungsansprüche nicht mehr gestellt werden können.
§ 9 Eigentumsübergang / Hausrecht
Mit Beginn der Arbeiten gehen alle im zu räumenden Objekt befindlichen Gegenstände und Inhalte (im
Kostenvoranschlag als Position „Anrechnung“ bezeichnet und durch Anrechnungswert erworben) in das Eigentum des Auftragnehmers (oder auch Erwerber) über, sofern vor oder bei Auftragserteilung nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer. Ebenso wird für den Auftragszeitraum das Hausrecht des Objektes mit an den Auftragnehmer
übertragen.
§ 10
Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet den Erfüllungsgehilfen bei Ausführung einem Dritten widerrechtlich
zufügen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer bei Erfüllungsgehilfen die ordentliche Sorgfaltspflicht beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
§ 11 Haftung
für Wertgegenstände u. a.
Der Auftraggeber ist vor Durchführung der Haushaltsauflösung verpflichtet die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen
und freizugeben. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers bis zum ersten Räumungstag alles zu überprüfen und zu sichern. Für einen Verlust von Gegenständen, oder ähnlichem, während, bzw. nach
der Räumung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein
§ 14 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht
Ludwigshafen, 01.08.2017
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